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ZK2 2018 2

Strafprozessordnung

Graubünden · 2018-11-19 · Deutsch GR
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Forderung aus Darlehensvertrag | Berufung OR Pacht/Leihe/Darlehen

Sachverhalt

A. Y._____ und X._____ waren im Jahr 2004 beide Aktionäre der französi- schen Gesellschaft A._____. Nebst diesen beteiligte sich auch die niederländische Gesellschaft B._____ an der A._____. X._____ war zu dieser Zeit Gesellschafter in der B._____ und Mitglied des Aufsichtsrats der A._____. Y._____ war Mitglied der Geschäftsleitung der A._____. B. Da die B._____ im Frühjahr 2006 ihre Beteiligung an der A._____ an Y._____ verkaufte, bat dieser X._____ um ein Darlehen, um die zum Verkauf ste- henden Aktienanteile zu übernehmen. C. Am 29. März 2006 verpflichtete sich X._____ deshalb mit schriftlichem Dar- lehensvertrag zur Leihe von EUR 100'000.00 an Y._____. Das Darlehen sollte in vier jährlichen Raten von jeweils EUR 25'000.00 mit Zins zu 4 % zurückbezahlt werden. Im Falle einer verspäteten Rückzahlung wurde ein Verzugszins von 5 % vereinbart. D. Mit Zahlungsbefehl vom 11. April 2014 wurde von X._____ ein Vollstre- ckungsverfahren eingeleitet, anlässlich dessen und im Anschluss drei freiwillige Zahlungen von insgesamt EUR 59'668.00 geleistet wurden. E. Am 19. Oktober 2016 leitete X._____ ein Schlichtungsverfahren ein, in dem er von Y._____ einen Betrag von EUR 133'866.00 zuzüglich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20. Oktober 2016 forderte. F. Nach erfolgloser Sühneverhandlung wurde die Klagebewilligung erteilt, worauf X._____ am 1. Februar 2017 Klage beim Regionalgericht Prättigau/Davos mit folgendem Begehren einreichte:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von EUR 133'866 zuzüglich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20.10.2016 zu bezahlen.

2. Alles unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. G. Die Klageantwort vom 22. April 2017 beinhaltete als Rechtsbegehren was folgt:

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zulasten des Klä- gers.

3 / 13 H. In der Replik vom 6. Juni 2017 und Duplik vom 16. August 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. I. Am 19. Oktober 2017 fand eine öffentliche Verhandlung vor dem Regional- gericht Prättigau/Davos statt, an welcher auch der vom Beklagten offerierte Zeu- ge, C._____, Präsident des Aufsichtsrats der A._____, angehört wurde. Der glei- chentags ergangene Entscheid, mitgeteilt am 29. November 2017, enthielt folgen- des Dispositiv:

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und Y._____ verpflichtet, X._____ EUR 10'250.00 zuzüglich Zins von 9 % seit dem 20. Oktober 2016 zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 7'000.00 gehen im Anteil von CHF 6'440.00 zulasten von X._____ und im Anteil von CHF 560.00 zulasten von Y._____. Sie werden von den Kostenvorschüssen erhoben.

3. X._____ hat Y._____ mit CHF 12'945.00 ausseramtlich zu entschädigen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid)

6. (Mitteilung) J. Gegen diesen Entscheid unterbreitete X._____ (nachfolgend: Berufungs- kläger) dem Kantonsgericht von Graubünden am 15. Januar 2018 Berufung mit folgendem Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom

19. Oktober 2017 sei aufzuheben und es seien die erstinstanzlichen klä- gerischen Rechtsbegehren gutzuheissen. Der Beklagte und Berufungs- beklagte sei somit zu verurteilen:

• Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von EUR 133'866 zuzüglich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20.10.2016 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten und Be- rufungsbeklagten für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Ver- fahren. K. Die Berufungsantwort von Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) vom

19. Februar 2018 enthielt als Rechtsbegehren was folgt:

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zulasten des Beru- fungsklägers. L. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Begrün- dungen in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

4 / 13 II. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Mass- nahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Ta- gen seit Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 1.2. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. Oktober 2017, mittgeteilt am 29. November 2017, stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, welcher – angesichts des geforderten Geldbetrags von EUR 133'866.00 zuzüglich Zinsen – den Streitwert von CHF 10'000.00 bei weitem übersteigt. Da die Berufungsschrift am 15. Januar 2018 eingereicht wurde, ist un- ter Beachtung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2017 bis und mit 2. Janu- ar 2018 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) auf die im Übrigen formgerechte Berufung ein- zutreten. 2. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Berufungsbeklagte noch bestritten, dass der Berufungskläger die Darlehenssumme überhaupt ausbezahlt habe. An- lässlich des vorliegenden Berufungsverfahrens bestreitet der Berufungsbeklagte weder diese, noch die Tatsache, dass bereits Rückzahlungen im Umfang von EUR 59'668.00 geleistet wurden. Die Vorinstanz geht – wie in den nachfolgenden Erwägungen zu sehen ist – von einer Rückzahlung der Darlehenssumme bis auf einen noch ausstehenden Betrag von EUR 10'250.00 aus. Der Berufungskläger erachtet hingegen zum Zeitpunkt des Beginns der Rechtshängigkeit einen Betrag von EUR 133'866.00 noch als ausstehend, weswegen im Folgenden zu prüfen ist, ob der geschuldete Betrag im vorgenannten Umfang zurückbezahlt wurde. 3.1. Das Regionalgericht Prättigau/Davos erachtete es als bewiesen, dass das Darlehen über das von der A._____ [recte: SAS] an X._____ ausbezahlte Organ- honorar bis zum ausstehenden Betrag von EUR 10'250.00 zurückbezahlt wurde. Es folgte somit den Ausführungen des Berufungsbeklagten, wonach die Parteien schon im Voraus aus steuerrechtlichen Gründen vereinbart hätten, dass die Rück- zahlung des Darlehens über die monatliche Organvergütung durch die A._____

5 / 13 erfolgen sollte. Das beweise zunächst die Tatsache, dass der Berufungskläger als ordentliches Mitglied des Aufsichtsrats – nach seiner Zeit als Vizepräsident des Aufsichtsrats – ein überhöhtes Honorar bezogen habe. Die Vorinstanz sieht zu- dem auch in den Aussagen des Zeugen C._____ entsprechende Hinweise. Schliesslich soll die abgemachte Rückzahlungsmodalität auch aus den beklagti- schen Beilagen (insbesondere aus dem E-Mail-Verkehr) hervorgehen. 3.2. Der Berufungskläger rügt in seiner Berufungsschrift eine Verletzung von Art. 8 ZGB, da in der vorliegenden Sache keine Beweisnot herrsche und somit das Regelbeweismass gelte. Die Beweislage sei aber nicht derart klar, dass der An- sicht des Berufungsbeklagten gefolgt werden dürfe. Weiter habe die Vorinstanz nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 9 BV verletzt, indem sie die Beweiswürdigung nicht frei, sondern willkürlich ausgeübt habe. 3.3. Im Nachfolgenden wird deshalb auf die gerügten Punkte, bezogen auf die einzelnen Beweisobjekte, einzugehen sein. Der Verständlichkeit halber ist an die- ser Stelle zu bemerken, dass die von den Parteien gewählten Bezeichnungen "D._____" und "Verwaltungsrat" im vorliegenden Verfahren mit "Aufsichtsrat" er- setzt oder übersetzt werden. Dasselbe gilt für die Bezeichnung "A._____", welche "A._____" lauten müsste, zumal es sich gemäss den Statuten der französischen Gesellschaft um eine "E._____" handelt (vgl. vorinstanzliches act. 13). 4.1. Wer sich auf die Rückerstattungspflicht eines Darlehens beruft und Rechte daraus ableitet, den trifft die Beweislast (Art. 8 ZGB; m.w.Verw. Heinz Schä- rer/Benedikt Maurenbrecher, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.] Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, N 11b zu Art. 312). Wer auf Rückzahlung eines Darlehens klagt, muss nebst der Zahlung des Darlehens auch das Bestehen eines Darlehensvertrags beweisen, aus dem die Rückerstattungspflicht fliesst (BGE 83 II 209 = Pra 1957, S. 267 f.). Vorliegend hat dies der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren getan, sodass der Bestand der Rückerstattungspflicht nicht mehr Streitgegenstand bildet. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Ver- pflichtung des Berufungsbeklagten auf Rückerstattung des Darlehens durch Til- gung (teilweise) untergegangen ist oder nicht. Dies ist eine Tatsache, welche nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung durch denjenigen zu beweisen ist, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. Flavio Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 58 zu Art. 8 ZGB). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ist bezüglich der Darlehensrückerstattung somit der Berufungsbeklagte beweispflichtig (vgl. vorinstanzliches act. IV.1).

6 / 13 4.2. Was das bundesrechtliche Beweismass angeht, gilt ein Beweis als er- bracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht am Vor- liegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hegt. Ausnah- men von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich aus dem Gesetz und sind durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. So wird insbesondere dann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausrei- chend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweis- not" besteht (BGE 130 III 321 E. 3.2 m.w.H.). Bei der Rückerstattung eines Darle- hens handelt es sich allerdings nicht um einen Anwendungsfall einer Ausnahme vom Regelbeweismass, da ein strikter Beweis nach der Natur der Sache durchaus möglich und zumutbar ist. 4.3. Was die Beweislast und das Beweismass angeht, kann festgehalten wer- den, dass der Berufungsbeklagte die Rückerstattung des Darlehens beweisen und das Gericht von dieser Tatsache vollends überzeugen muss, so dass keine ernst- haften Zweifel mehr gegen das Vorliegen dieser Tatsache sprechen. Fraglich bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass dieser Beweis erbracht wurde, was nachfolgend zu prüfen ist. 5.1. Mit seiner Behauptung, dass die von der A._____ ausbezahlten Honorare an den Berufungskläger als zum Vornherein abgemachte Rückzahlungsmodalität zu verstehen seien, brachte der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren vor, dem Berufungskläger habe zwar ursprünglich eine monatliche Vergütung von EUR 1'333.00 von der A._____ zugestanden, ab dem Jahr 2006 – und damit seit dem Verkauf der Beteiligung der B._____ an der A._____ – wäre dies nicht mehr der Fall gewesen. Der Berufungskläger macht geltend, aus den Akten könne dies nicht abgeleitet werden, da er am 15. Dezember 2004 zum Vizepräsident des Auf- sichtsrats der A._____ gewählt und am 09. Januar 2008 in diesem Amt für eine weitere Amtsdauer von drei Jahren bis zum Januar 2010 bestätigt worden sei. Die monatliche Vergütung von EUR 1'333.00, welche das ordentliche Fixhonorar dar- stelle, sei somit zu Recht erfolgt. 5.2. Zunächst lässt sich aus den Akten entnehmen, dass der Berufungskläger mit der Wahl vom 15. Dezember 2004 den Posten des Vizepräsidenten des Auf- sichtsrats der A._____ bekleidete und ihm dafür eine jährliche Vergütung von EUR 16'000.00 zustand (Beklagtische Beilage Vorinstanz [BB] 8, S. 3 und 4). Auch ist ersichtlich, dass der Berufungskläger am 09. Januar 2008 als Mitglied des Auf-

7 / 13 sichtsrats wiedergewählt wurde (Klägerische Beilage Vorinstanz [KB] 5). Zudem belegen die Akten monatliche Auszahlungen in der Höhe von EUR 1'333.33, wo- bei ab Januar 2010 nur noch vereinzelte Auszahlungen in der Höhe von EUR 500.00 (bzw. 600.00) ersichtlich sind (BB 4 und 5). Aus diesen Akten konnte die Vorinstanz somit noch nicht auf die Tatsache schliessen, dass der Berufungsklä- ger Honorare bekommen hat, die ihm nicht aufgrund seiner Organstellung zuge- standen hätten. 5.3.1 Die Vorinstanz ging denn auch nicht nur aufgrund der eben genannten Ak- ten von einem ungerechtfertigten Honorar aus, sondern zumindest zum Teil auf- grund der Zeugenaussage von C._____, Präsident des Aufsichtsrats der A._____. In der Einvernahme vom 19. Oktober 2017 sagte dieser nämlich unter anderem aus, dass der Berufungskläger verlangt habe, als Vizepräsident des Aufsichtsrats der A._____ eingesetzt zu werden, als er im Jahre 2006 Aktionär derselben ge- worden sei (Zeugeneinvernahmeprotokoll der Vorinstanz [Protokoll], Frage 3). Der Berufungskläger sei wahrscheinlich zum Zeitpunkt, als die B._____ ihren Anteil an der A._____ verkauft habe, als Vizepräsident zurückgetreten (Protokoll, Frage 14). Als er noch Aufsichtsratsmitglied gewesen sei, aber nicht mehr Vizepräsident, ha- be er trotzdem noch ungefähr EUR 1'500.00 pro Monat erhalten, obwohl einfache Ratsmitglieder kein Fixum pro Monat, sondern nur ein Honorar bei Präsenz erhiel- ten (Protokoll, Fragen 4 bis 6 und Ergänzungsfrage 13). Aus diesen Aussagen sah die Vorinstanz sodann eine teilweise Bestätigung der beklagtischen Schilderung, wonach die Parteien vereinbart hätten, ab dem Jahr 2006 an die Stelle der Organ- vergütung monatliche Darlehensrückzahlungen der gleichen Höhe treten zu las- sen. 5.3.2. Mit dem Berufungskläger kann jedoch erkannt werden, dass aus diesen Zeugenaussagen noch nicht auf die Tatsache geschlossen werden kann, dass das ab dem Jahre 2006 ausbezahlte Honorar einzig zur Rückzahlung des Darle- hens gedient haben soll. Wie der Berufungskläger richtig festhält, antwortete der Zeuge nämlich auf die Frage, ob dieses Honorar in Wirklichkeit monatliche Raten zur Rückzahlung des Darlehens waren, dass dies über sein Wissen hinaus gehe (Protokoll, Frage 9). Auf die Frage, ob der Berufungskläger unversteuertes Geld aus der Schweiz nach Frankreich habe bringen wollen und er deshalb mit dem Berufungsbeklagten vereinbart habe, dass der Berufungsbeklagte die Darlehens- raten als Honorar bezahlen solle, sagte der Zeuge, dass er auf diese Frage nicht antworten könne, da sich ihm niemand diesbezüglich anvertraut habe (Protokoll, Frage 10). Auf die Ergänzungsfrage des Berufungsklägers, ob er von einer Abma- chung mit dem Berufungsbeklagten wisse, wonach die A._____ eine Schuld von

8 / 13 EUR 100'000 übernehmen sollte, sagte der Zeuge, dass er nichts von einer sol- chen Abmachung wisse und laut den Statuten der A._____ der Aufsichtsrat sein Einverständnis dazu geben müsste (Protokoll, Ergänzungsfrage 17). Die Zeugen- einvernahme kann somit nicht zur genügenden Überzeugung des Gerichts führen, dass die von der A._____ ausbezahlten Organhonorare ab dem Jahr 2006 nur als Rückzahlung des Darlehens dienten. 5.4.1 Die Vorinstanz erachtete noch zusätzlich zwei aktenkundige und vom Beru- fungskläger verfasste E-Mails als beweisrelevant. In dem einen E-Mail vom 28. März 2012 (BB 12) schrieb der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten: "Cher Y._____, Ton projet dans lequel j'aurais pu investir n'est semble-t-il plus d'actualite. Je te demande donc de me rembourser les 100,000 Euros que je t'ai prete en 2006, Il y a lieu de tenir compte de certains paiements que tu m'as fait. Je t'embrasse Y._____." In einem weiteren E-Mail vom 14. April 2012 (BB 3) ist, neben einer tabellarischen Aufstellung von monatlichen Beträgen in der Höhe von EUR 1'333.00 ab dem 1. März 2006, abzüglich eines Steuerbetrages von jeweils 40 %, folgender Text ersichtlich: "Tu as évoqué très aimablement le prêt qui t'avait été consenti en Mars

2006. J'ai fait un calcul sommaire des sommes qui restent dues en considérant un taux d'imposition de 40 % en moyenne […]." Der Berufungskläger erklärte im vorinstanzlichen Verfahren als Grund für diese E- Mails, dass er anfänglich bereit gewesen sei, im Umfang der ausbezahlten Hono- rare auf die Darlehensrückzahlung zu verzichten und es sich dementsprechend um ein Vergleichsangebot gehandelt habe. Die Vorinstanz folgte aber der Mei- nung des Berufungsbeklagten, wonach die monatlichen Zahlungen der A._____ an den Kläger als Rückzahlungen der Darlehenssumme gedacht waren, was von Anfang an abgemacht war. Dies mit der Begründung, dass der Ausdruck "Il y a lieu de tenir compte de certains paiements que tu m'as fait" im E-Mail vom

28. März 2012 bedeute, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger vor dem im Jahr 2014 eingeleiteten Vollstreckungsverfahren Zahlungen geleistet ha- be. Da aber im vorliegenden Verfahren keine anderen Zahlungen dokumentiert und auch nicht behauptet worden seien, spreche dies für die Version des Beru- fungsbeklagten. Weiter erachtete die Vorinstanz die Argumentation des Beru- fungsklägers nicht überzeugend, weil er nicht weiter begründet habe, wieso er ei- ne solche Vergleichsofferte gemacht habe.

9 / 13 5.4.2. Zunächst ist diesbezüglich in Erinnerung zu rufen, dass die Argumentation des Berufungsklägers nicht überzeugen muss, sondern vielmehr der Berufungs- beklagte beweisen muss, dass die von der A._____ ausbezahlten Honorare eine Rückzahlung des Darlehens darstellen. Zwar kann der Ausdruck "certains paie- ments que tu m'as fait" durchwegs so verstanden werden, dass gewisse (persönli- che) Zahlungen geleistet wurden. Jedoch ist es auch nicht ausgeschlossen, dass damit die Honorare gemeint sind, welche im (behaupteten) Vergleichsvorschlag von der Forderung des Berufungsklägers abgezogen werden sollten. Auch ist da- mit nicht ausgeschlossen, dass damit andere Zahlungen als die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens freiwillig geleisteten gemeint waren, jedoch von den Par- teien vor der Vorinstanz nicht thematisiert wurden. 5.5.1. Nicht aus den Erwägungen der Vorinstanz ist ersichtlich, wie sie ein weite- res E-Mail vom 16. Oktober 2012 (BB 6) als Beweis wertete, in dem der Beru- fungskläger Bezug auf seine Berechnungen im E-Mail vom 14. April 2012 nimmt und unter Anderem ausführt: "Nous avons évoqué le prêt que je t'ai fait de 100.000 euros qui reste non remboursé à ce jour. Je te renvoie donc le contrat de prêt d'origine et le tableau d'amortissement que j'ai créé en prenant l'hypothèse, favorable pour toi, que la totalité des sommes qui m'ont été versées mensuellement par A._____ comptent pour un remboursement partiel net d'impot, de cette dette." Der Berufungskläger sieht insbesondere in der Formulierung "en prenant l'hypo- thèse, favorable pour toi" seine Ansicht bestätigt, dass es sich bei dem Abzug der ausbezahlten Honorare um eine Vergleichsofferte gehandelt habe. 5.5.2. Das E-Mail vom 16. Oktober 2012 spricht eher für die Behauptung des Be- rufungsklägers, auch wenn es kaum die eine oder andere Ansicht mit Sicherheit beweisen würde. 5.6.1. Ebenfalls geht aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor, wie sie die Behauptung des Berufungsbeklagten würdigt, wonach sich aus Art. 15 der Statu- ten der A._____ (BB 13) ergäbe, dass die B._____ mindestens ein Mitglied im Aufsichtsrat der A._____ stellen dürfe. Als Mitglied sei der Berufungskläger laut dem ebenfalls eingereichten Nachtrag zum Aktionärsbindungsvertrag vom 15. September 2004 (BB 14) festgelegt worden. Nachdem die B._____ ihre Anteile an der A._____ anfangs 2006 verkauft hatte, habe dafür aber keine Grundlage mehr bestanden.

10 / 13 5.6.2. Dass die Vorinstanz auf dieses Vorbringen des Berufungsbeklagten nicht weiter eingegangen ist, spielt im Vorliegenden jedoch keine Rolle, da es nicht ge- eignet ist, die Behauptung des Berufungsbeklagten zu stützen. Schliesslich ist der Berufungskläger, auch nachdem die B._____ ihre Anteile an der A._____ verkauft hatte, mit den anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats wiedergewählt worden (KB 5 ["Septième résolution: renouvellement des membres du D._____"]). Die Erneue- rungswahl des Aufsichtsrats ist ohne spezifische Angabe der entsprechenden Funktionsbekleidung (Präsident, Vizepräsident oder ordentliches Mitglied) erfolgt. Da keine Änderungen beschlossen worden sind, ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsratsmitglieder in ihren Funktionen bestätigt worden sind. Dies wäre auch möglich, wenn der erwähnte Aktionärsbindungsvertrag nicht mehr anwendbar wä- re. 6.1. In Anbetracht dieser Beweislage hätte die Vorinstanz kaum zum Schluss kommen dürfen, dass die Behauptung des Berufungsbeklagten genügend bewie- sen sei. Da dieser bezüglich der Rückzahlung des Darlehens die Beweislast trägt, gilt seine Version nicht als erstellt, sofern er das Gericht nicht vollends davon überzeugen kann, indem noch ernsthafte Zweifel daran bestehen. Zunächst kann vorliegend nicht von einer Schuldübernahme der A._____ für die Schulden eines ihrer Aktionäre ausgegangen werden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beru- fungskläger ab dem Jahr 2006 nicht diejenigen Honorare zu Gute hatte, die seiner Position entsprachen. Eine Verknüpfung zwischen dem hier zur Diskussion ste- henden Darlehensvertrag und der A._____ sieht die Vorinstanz darin, dass es für sie "nicht unplausibel" erscheine, dass die Zahlungen an den Berufungskläger im Einflussbereich des Berufungsbeklagten (als Mehrheitsaktionär) gestanden seien. Wird angenommen, dass der Berufungskläger ein seiner Position entsprechendes Honorar erhielt, reicht dies aber nicht aus, die Behauptung des Berufungsbeklag- ten als bewiesen zu erachten. Die Zeugenaussagen von C._____ können jeden- falls kaum als genügender Beweis angesehen werden. Was den E-Mail-Verkehr betrifft, sprechen zumindest die Äusserungen im E-Mail vom 16. Oktober 2012 (BB 6) für die Behauptung des Berufungsklägers, wonach der Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens im Umfang der ausbezahlten Honorare als Ver- gleichsofferte zu deuten ist. Es spielt entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch keine Rolle, dass nicht erwiesen ist, wieso der Berufungskläger ausgerechnet in diesem Umfang von seiner Forderung absehen wollte. Die vielen offenen Fragen, die sich aus der Gesamtheit der Beweislage ergeben, lassen nämlich trotz einer gewissen Plausibilität der Version des Berufungsbeklagten nicht den sicheren Schluss zu, dass die Parteien – trotz des Bestehens eines schriftlichen Darle-

11 / 13 hensvertrages – die Honorare des ordentlich gewählten Aufsichtsratsmitglieds der A._____ nur zum Schein missbrauchten, um persönliche Schulden zwischen den Parteien zu begleichen. Nur durch den Umstand, dass der Berufungskläger allen- falls ein zu hohes Honorar erhielt, kann der Beweis jedenfalls nicht erbracht wer- den. 6.2. Der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht weder Willkür in der Sachverhaltsfest- stellung noch in der Beweiswürdigung vorzuwerfen. Hingegen hätte sie aufgrund der Beweislage nicht die Rückzahlung des Darlehens als genügend bewiesen an- sehen dürfen. 7. Die Berufung ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. Oktober 2017 ist aufzuheben. Der Be- rufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von EUR 133'866.00 zuzüglich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20. Oktober 2016 zu bezahlen. 8.1. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens vollständig zu Lasten des Berufungsbeklagten und werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklä- gers verrechnet. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 6'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird dem Berufungskläger durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet. 8.2. Der Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger zudem aussergerichtlich zu entschädigen. In Ermangelung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung vorliegend auf CHF 3'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgelegt. 9. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 9.1. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 7'000.00 (Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) gehen somit vollständig zu Las- ten des Berufungsbeklagten. 9.2. Der Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger zudem auch für das Ver- fahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos aussergerichtlich zu entschädi- gen. Die der Vorinstanz eingereichte Honorarnote (act. VI.3 Vorinstanz) weist für

12 / 13 die Zeit vom 01. Januar bis zum 19. Oktober 2017 einen Stundenansatz von CHF 270.00 auf, für welchen jedoch keine Honorarvereinbarung ersichtlich ist (die der Honorarnote beigelegte Honorarvereinbarung datiert vom 19. Oktober 2017 und gilt demnach erst für die Zeit danach). In Ermangelung einer solchen Honora- rvereinbarung wird praxisgemäss vom Mittelwert des in Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) festgelegten Rahmens und damit von einem Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen. Die aufgeführten Leistun- gen sind hingegen grundsätzlich angemessen und nicht zu beanstanden. Aller- dings erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso am 28. April und am 18. Oktober 2017 zusätzlich zwei Personen für einen Zeitaufwand von insgesamt 3.25 Stunden hätten beigezogen werden sollen, weshalb diese Positionen zu streichen sind. Ohne entsprechende Honorarvereinbarung ist weiter auch kein Interessenwertzu- schlag in der Höhe von CHF 5'000.00 zuzusprechen. Unter Beachtung des verän- derten Stundenansatzes, der Kürzung des Aufwands um 3.25 Stunden und die Streichung des Interessenwertzuschlags ergibt dies somit ein zu berücksichtigen- des Honorar von CHF 9'908.80 (36.74 Std. à CHF 240.00 = 8'817.60; zuzüglich CHF 90.00 Fahrspesen: CHF 8'907.60; zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern: CHF 9'620.20; zuzüglich 3 % Barauslagen: CHF 9'908.80).

13 / 13 III.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von EUR 133'866 zuzüglich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20.10.2016 zu bezahlen.

E. 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Mass- nahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Ta- gen seit Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]).

E. 1.2 Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. Oktober 2017, mittgeteilt am 29. November 2017, stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, welcher – angesichts des geforderten Geldbetrags von EUR 133'866.00 zuzüglich Zinsen – den Streitwert von CHF 10'000.00 bei weitem übersteigt. Da die Berufungsschrift am 15. Januar 2018 eingereicht wurde, ist un- ter Beachtung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2017 bis und mit 2. Janu- ar 2018 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) auf die im Übrigen formgerechte Berufung ein- zutreten. 2. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Berufungsbeklagte noch bestritten, dass der Berufungskläger die Darlehenssumme überhaupt ausbezahlt habe. An- lässlich des vorliegenden Berufungsverfahrens bestreitet der Berufungsbeklagte weder diese, noch die Tatsache, dass bereits Rückzahlungen im Umfang von EUR 59'668.00 geleistet wurden. Die Vorinstanz geht – wie in den nachfolgenden Erwägungen zu sehen ist – von einer Rückzahlung der Darlehenssumme bis auf einen noch ausstehenden Betrag von EUR 10'250.00 aus. Der Berufungskläger erachtet hingegen zum Zeitpunkt des Beginns der Rechtshängigkeit einen Betrag von EUR 133'866.00 noch als ausstehend, weswegen im Folgenden zu prüfen ist, ob der geschuldete Betrag im vorgenannten Umfang zurückbezahlt wurde.

E. 2 Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zulasten des Klä- gers.

E. 3 X._____ hat Y._____ mit CHF 12'945.00 ausseramtlich zu entschädigen.

E. 3.1 Das Regionalgericht Prättigau/Davos erachtete es als bewiesen, dass das Darlehen über das von der A._____ [recte: SAS] an X._____ ausbezahlte Organ- honorar bis zum ausstehenden Betrag von EUR 10'250.00 zurückbezahlt wurde. Es folgte somit den Ausführungen des Berufungsbeklagten, wonach die Parteien schon im Voraus aus steuerrechtlichen Gründen vereinbart hätten, dass die Rück- zahlung des Darlehens über die monatliche Organvergütung durch die A._____

5 / 13 erfolgen sollte. Das beweise zunächst die Tatsache, dass der Berufungskläger als ordentliches Mitglied des Aufsichtsrats – nach seiner Zeit als Vizepräsident des Aufsichtsrats – ein überhöhtes Honorar bezogen habe. Die Vorinstanz sieht zu- dem auch in den Aussagen des Zeugen C._____ entsprechende Hinweise. Schliesslich soll die abgemachte Rückzahlungsmodalität auch aus den beklagti- schen Beilagen (insbesondere aus dem E-Mail-Verkehr) hervorgehen.

E. 3.2 Der Berufungskläger rügt in seiner Berufungsschrift eine Verletzung von Art. 8 ZGB, da in der vorliegenden Sache keine Beweisnot herrsche und somit das Regelbeweismass gelte. Die Beweislage sei aber nicht derart klar, dass der An- sicht des Berufungsbeklagten gefolgt werden dürfe. Weiter habe die Vorinstanz nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 9 BV verletzt, indem sie die Beweiswürdigung nicht frei, sondern willkürlich ausgeübt habe.

E. 3.3 Im Nachfolgenden wird deshalb auf die gerügten Punkte, bezogen auf die einzelnen Beweisobjekte, einzugehen sein. Der Verständlichkeit halber ist an die- ser Stelle zu bemerken, dass die von den Parteien gewählten Bezeichnungen "D._____" und "Verwaltungsrat" im vorliegenden Verfahren mit "Aufsichtsrat" er- setzt oder übersetzt werden. Dasselbe gilt für die Bezeichnung "A._____", welche "A._____" lauten müsste, zumal es sich gemäss den Statuten der französischen Gesellschaft um eine "E._____" handelt (vgl. vorinstanzliches act. 13).

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 4.1 Wer sich auf die Rückerstattungspflicht eines Darlehens beruft und Rechte daraus ableitet, den trifft die Beweislast (Art. 8 ZGB; m.w.Verw. Heinz Schä- rer/Benedikt Maurenbrecher, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.] Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, N 11b zu Art. 312). Wer auf Rückzahlung eines Darlehens klagt, muss nebst der Zahlung des Darlehens auch das Bestehen eines Darlehensvertrags beweisen, aus dem die Rückerstattungspflicht fliesst (BGE 83 II 209 = Pra 1957, S. 267 f.). Vorliegend hat dies der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren getan, sodass der Bestand der Rückerstattungspflicht nicht mehr Streitgegenstand bildet. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Ver- pflichtung des Berufungsbeklagten auf Rückerstattung des Darlehens durch Til- gung (teilweise) untergegangen ist oder nicht. Dies ist eine Tatsache, welche nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung durch denjenigen zu beweisen ist, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. Flavio Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 58 zu Art. 8 ZGB). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ist bezüglich der Darlehensrückerstattung somit der Berufungsbeklagte beweispflichtig (vgl. vorinstanzliches act. IV.1).

E. 4.2 Was das bundesrechtliche Beweismass angeht, gilt ein Beweis als er- bracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht am Vor- liegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hegt. Ausnah- men von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich aus dem Gesetz und sind durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. So wird insbesondere dann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausrei- chend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweis- not" besteht (BGE 130 III 321 E. 3.2 m.w.H.). Bei der Rückerstattung eines Darle- hens handelt es sich allerdings nicht um einen Anwendungsfall einer Ausnahme vom Regelbeweismass, da ein strikter Beweis nach der Natur der Sache durchaus möglich und zumutbar ist.

E. 4.3 Was die Beweislast und das Beweismass angeht, kann festgehalten wer- den, dass der Berufungsbeklagte die Rückerstattung des Darlehens beweisen und das Gericht von dieser Tatsache vollends überzeugen muss, so dass keine ernst- haften Zweifel mehr gegen das Vorliegen dieser Tatsache sprechen. Fraglich bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass dieser Beweis erbracht wurde, was nachfolgend zu prüfen ist.

E. 5 (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid)

E. 5.1 Mit seiner Behauptung, dass die von der A._____ ausbezahlten Honorare an den Berufungskläger als zum Vornherein abgemachte Rückzahlungsmodalität zu verstehen seien, brachte der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren vor, dem Berufungskläger habe zwar ursprünglich eine monatliche Vergütung von EUR 1'333.00 von der A._____ zugestanden, ab dem Jahr 2006 – und damit seit dem Verkauf der Beteiligung der B._____ an der A._____ – wäre dies nicht mehr der Fall gewesen. Der Berufungskläger macht geltend, aus den Akten könne dies nicht abgeleitet werden, da er am 15. Dezember 2004 zum Vizepräsident des Auf- sichtsrats der A._____ gewählt und am 09. Januar 2008 in diesem Amt für eine weitere Amtsdauer von drei Jahren bis zum Januar 2010 bestätigt worden sei. Die monatliche Vergütung von EUR 1'333.00, welche das ordentliche Fixhonorar dar- stelle, sei somit zu Recht erfolgt.

E. 5.2 Zunächst lässt sich aus den Akten entnehmen, dass der Berufungskläger mit der Wahl vom 15. Dezember 2004 den Posten des Vizepräsidenten des Auf- sichtsrats der A._____ bekleidete und ihm dafür eine jährliche Vergütung von EUR 16'000.00 zustand (Beklagtische Beilage Vorinstanz [BB] 8, S. 3 und 4). Auch ist ersichtlich, dass der Berufungskläger am 09. Januar 2008 als Mitglied des Auf-

E. 6 / 13

E. 6.1 In Anbetracht dieser Beweislage hätte die Vorinstanz kaum zum Schluss kommen dürfen, dass die Behauptung des Berufungsbeklagten genügend bewie- sen sei. Da dieser bezüglich der Rückzahlung des Darlehens die Beweislast trägt, gilt seine Version nicht als erstellt, sofern er das Gericht nicht vollends davon überzeugen kann, indem noch ernsthafte Zweifel daran bestehen. Zunächst kann vorliegend nicht von einer Schuldübernahme der A._____ für die Schulden eines ihrer Aktionäre ausgegangen werden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beru- fungskläger ab dem Jahr 2006 nicht diejenigen Honorare zu Gute hatte, die seiner Position entsprachen. Eine Verknüpfung zwischen dem hier zur Diskussion ste- henden Darlehensvertrag und der A._____ sieht die Vorinstanz darin, dass es für sie "nicht unplausibel" erscheine, dass die Zahlungen an den Berufungskläger im Einflussbereich des Berufungsbeklagten (als Mehrheitsaktionär) gestanden seien. Wird angenommen, dass der Berufungskläger ein seiner Position entsprechendes Honorar erhielt, reicht dies aber nicht aus, die Behauptung des Berufungsbeklag- ten als bewiesen zu erachten. Die Zeugenaussagen von C._____ können jeden- falls kaum als genügender Beweis angesehen werden. Was den E-Mail-Verkehr betrifft, sprechen zumindest die Äusserungen im E-Mail vom 16. Oktober 2012 (BB 6) für die Behauptung des Berufungsklägers, wonach der Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens im Umfang der ausbezahlten Honorare als Ver- gleichsofferte zu deuten ist. Es spielt entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch keine Rolle, dass nicht erwiesen ist, wieso der Berufungskläger ausgerechnet in diesem Umfang von seiner Forderung absehen wollte. Die vielen offenen Fragen, die sich aus der Gesamtheit der Beweislage ergeben, lassen nämlich trotz einer gewissen Plausibilität der Version des Berufungsbeklagten nicht den sicheren Schluss zu, dass die Parteien – trotz des Bestehens eines schriftlichen Darle-

E. 6.2 Der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht weder Willkür in der Sachverhaltsfest- stellung noch in der Beweiswürdigung vorzuwerfen. Hingegen hätte sie aufgrund der Beweislage nicht die Rückzahlung des Darlehens als genügend bewiesen an- sehen dürfen. 7. Die Berufung ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. Oktober 2017 ist aufzuheben. Der Be- rufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von EUR 133'866.00 zuzüglich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20. Oktober 2016 zu bezahlen.

E. 7 / 13

sichtsrats wiedergewählt wurde (Klägerische Beilage Vorinstanz [KB] 5). Zudem

belegen die Akten monatliche Auszahlungen in der Höhe von EUR 1'333.33, wo-

bei ab Januar 2010 nur noch vereinzelte Auszahlungen in der Höhe von EUR

500.00 (bzw. 600.00) ersichtlich sind (BB 4 und 5). Aus diesen Akten konnte die

Vorinstanz somit noch nicht auf die Tatsache schliessen, dass der Berufungsklä-

ger Honorare bekommen hat, die ihm nicht aufgrund seiner Organstellung zuge-

standen hätten.

5.3.1 Die Vorinstanz ging denn auch nicht nur aufgrund der eben genannten Ak-

ten von einem ungerechtfertigten Honorar aus, sondern zumindest zum Teil auf-

grund der Zeugenaussage von C._____, Präsident des Aufsichtsrats der A._____.

In der Einvernahme vom 19. Oktober 2017 sagte dieser nämlich unter anderem

aus, dass der Berufungskläger verlangt habe, als Vizepräsident des Aufsichtsrats

der A._____ eingesetzt zu werden, als er im Jahre 2006 Aktionär derselben ge-

worden sei (Zeugeneinvernahmeprotokoll der Vorinstanz [Protokoll], Frage 3). Der

Berufungskläger sei wahrscheinlich zum Zeitpunkt, als die B._____ ihren Anteil an

der A._____ verkauft habe, als Vizepräsident zurückgetreten (Protokoll, Frage 14).

Als er noch Aufsichtsratsmitglied gewesen sei, aber nicht mehr Vizepräsident, ha-

be er trotzdem noch ungefähr EUR 1'500.00 pro Monat erhalten, obwohl einfache

Ratsmitglieder kein Fixum pro Monat, sondern nur ein Honorar bei Präsenz erhiel-

ten (Protokoll, Fragen 4 bis 6 und Ergänzungsfrage 13). Aus diesen Aussagen sah

die Vorinstanz sodann eine teilweise Bestätigung der beklagtischen Schilderung,

wonach die Parteien vereinbart hätten, ab dem Jahr 2006 an die Stelle der Organ-

vergütung monatliche Darlehensrückzahlungen der gleichen Höhe treten zu las-

sen.

5.3.2. Mit dem Berufungskläger kann jedoch erkannt werden, dass aus diesen

Zeugenaussagen noch nicht auf die Tatsache geschlossen werden kann, dass

das ab dem Jahre 2006 ausbezahlte Honorar einzig zur Rückzahlung des Darle-

hens gedient haben soll. Wie der Berufungskläger richtig festhält, antwortete der

Zeuge nämlich auf die Frage, ob dieses Honorar in Wirklichkeit monatliche Raten

zur Rückzahlung des Darlehens waren, dass dies über sein Wissen hinaus gehe

(Protokoll, Frage 9). Auf die Frage, ob der Berufungskläger unversteuertes Geld

aus der Schweiz nach Frankreich habe bringen wollen und er deshalb mit dem

Berufungsbeklagten vereinbart habe, dass der Berufungsbeklagte die Darlehens-

raten als Honorar bezahlen solle, sagte der Zeuge, dass er auf diese Frage nicht

antworten könne, da sich ihm niemand diesbezüglich anvertraut habe (Protokoll,

Frage 10). Auf die Ergänzungsfrage des Berufungsklägers, ob er von einer Abma-

chung mit dem Berufungsbeklagten wisse, wonach die A._____ eine Schuld von

E. 8 / 13

EUR 100'000 übernehmen sollte, sagte der Zeuge, dass er nichts von einer sol-

chen Abmachung wisse und laut den Statuten der A._____ der Aufsichtsrat sein

Einverständnis dazu geben müsste (Protokoll, Ergänzungsfrage 17). Die Zeugen-

einvernahme kann somit nicht zur genügenden Überzeugung des Gerichts führen,

dass die von der A._____ ausbezahlten Organhonorare ab dem Jahr 2006 nur als

Rückzahlung des Darlehens dienten.

5.4.1 Die Vorinstanz erachtete noch zusätzlich zwei aktenkundige und vom Beru-

fungskläger verfasste E-Mails als beweisrelevant. In dem einen E-Mail vom 28.

März 2012 (BB 12) schrieb der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten:

"Cher Y._____,

Ton projet dans lequel j'aurais pu investir n'est semble-t-il plus d'actualite.

Je te demande donc de me rembourser les 100,000 Euros que je t'ai prete

en 2006, Il y a lieu de tenir compte de certains paiements que tu m'as fait.

Je t'embrasse Y._____."

In einem weiteren E-Mail vom 14. April 2012 (BB 3) ist, neben einer tabellarischen

Aufstellung von monatlichen Beträgen in der Höhe von EUR 1'333.00 ab dem 1.

März 2006, abzüglich eines Steuerbetrages von jeweils 40 %, folgender Text

ersichtlich:

"Tu as évoqué très aimablement le prêt qui t'avait été consenti en Mars

2006. J'ai fait un calcul sommaire des sommes qui restent dues en

considérant un taux d'imposition de 40 % en moyenne […]."

Der Berufungskläger erklärte im vorinstanzlichen Verfahren als Grund für diese E-

Mails, dass er anfänglich bereit gewesen sei, im Umfang der ausbezahlten Hono-

rare auf die Darlehensrückzahlung zu verzichten und es sich dementsprechend

um ein Vergleichsangebot gehandelt habe. Die Vorinstanz folgte aber der Mei-

nung des Berufungsbeklagten, wonach die monatlichen Zahlungen der A._____

an den Kläger als Rückzahlungen der Darlehenssumme gedacht waren, was von

Anfang an abgemacht war. Dies mit der Begründung, dass der Ausdruck "Il y a

lieu de tenir compte de certains paiements que tu m'as fait" im E-Mail vom

28. März 2012 bedeute, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger vor

dem im Jahr 2014 eingeleiteten Vollstreckungsverfahren Zahlungen geleistet ha-

be. Da aber im vorliegenden Verfahren keine anderen Zahlungen dokumentiert

und auch nicht behauptet worden seien, spreche dies für die Version des Beru-

fungsbeklagten. Weiter erachtete die Vorinstanz die Argumentation des Beru-

fungsklägers nicht überzeugend, weil er nicht weiter begründet habe, wieso er ei-

ne solche Vergleichsofferte gemacht habe.

E. 8.1 Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens vollständig zu Lasten des Berufungsbeklagten und werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklä- gers verrechnet. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 6'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird dem Berufungskläger durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet.

E. 8.2 Der Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger zudem aussergerichtlich zu entschädigen. In Ermangelung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung vorliegend auf CHF 3'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgelegt. 9. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 9 / 13

5.4.2. Zunächst ist diesbezüglich in Erinnerung zu rufen, dass die Argumentation

des Berufungsklägers nicht überzeugen muss, sondern vielmehr der Berufungs-

beklagte beweisen muss, dass die von der A._____ ausbezahlten Honorare eine

Rückzahlung des Darlehens darstellen. Zwar kann der Ausdruck "certains paie-

ments que tu m'as fait" durchwegs so verstanden werden, dass gewisse (persönli-

che) Zahlungen geleistet wurden. Jedoch ist es auch nicht ausgeschlossen, dass

damit die Honorare gemeint sind, welche im (behaupteten) Vergleichsvorschlag

von der Forderung des Berufungsklägers abgezogen werden sollten. Auch ist da-

mit nicht ausgeschlossen, dass damit andere Zahlungen als die im Rahmen des

Vollstreckungsverfahrens freiwillig geleisteten gemeint waren, jedoch von den Par-

teien vor der Vorinstanz nicht thematisiert wurden.

5.5.1. Nicht aus den Erwägungen der Vorinstanz ist ersichtlich, wie sie ein weite-

res E-Mail vom 16. Oktober 2012 (BB 6) als Beweis wertete, in dem der Beru-

fungskläger Bezug auf seine Berechnungen im E-Mail vom 14. April 2012 nimmt

und unter Anderem ausführt:

"Nous avons évoqué le prêt que je t'ai fait de 100.000 euros qui reste non

remboursé à ce jour. Je te renvoie donc le contrat de prêt d'origine et le

tableau d'amortissement que j'ai créé en prenant l'hypothèse, favorable

pour toi, que la totalité des sommes qui m'ont été versées mensuellement

par A._____ comptent pour un remboursement partiel net d'impot, de cette

dette."

Der Berufungskläger sieht insbesondere in der Formulierung "en prenant l'hypo-

thèse, favorable pour toi" seine Ansicht bestätigt, dass es sich bei dem Abzug der

ausbezahlten Honorare um eine Vergleichsofferte gehandelt habe.

5.5.2. Das E-Mail vom 16. Oktober 2012 spricht eher für die Behauptung des Be-

rufungsklägers, auch wenn es kaum die eine oder andere Ansicht mit Sicherheit

beweisen würde.

5.6.1. Ebenfalls geht aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor, wie sie die

Behauptung des Berufungsbeklagten würdigt, wonach sich aus Art. 15 der Statu-

ten der A._____ (BB 13) ergäbe, dass die B._____ mindestens ein Mitglied im

Aufsichtsrat der A._____ stellen dürfe. Als Mitglied sei der Berufungskläger laut

dem ebenfalls eingereichten Nachtrag zum Aktionärsbindungsvertrag vom 15.

September 2004 (BB 14) festgelegt worden. Nachdem die B._____ ihre Anteile an

der A._____ anfangs 2006 verkauft hatte, habe dafür aber keine Grundlage mehr

bestanden.

E. 9.1 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 7'000.00 (Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) gehen somit vollständig zu Las- ten des Berufungsbeklagten.

E. 9.2 Der Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger zudem auch für das Ver- fahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos aussergerichtlich zu entschädi- gen. Die der Vorinstanz eingereichte Honorarnote (act. VI.3 Vorinstanz) weist für

E. 10 / 13 5.6.2. Dass die Vorinstanz auf dieses Vorbringen des Berufungsbeklagten nicht weiter eingegangen ist, spielt im Vorliegenden jedoch keine Rolle, da es nicht ge- eignet ist, die Behauptung des Berufungsbeklagten zu stützen. Schliesslich ist der Berufungskläger, auch nachdem die B._____ ihre Anteile an der A._____ verkauft hatte, mit den anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats wiedergewählt worden (KB 5 ["Septième résolution: renouvellement des membres du D._____"]). Die Erneue- rungswahl des Aufsichtsrats ist ohne spezifische Angabe der entsprechenden Funktionsbekleidung (Präsident, Vizepräsident oder ordentliches Mitglied) erfolgt. Da keine Änderungen beschlossen worden sind, ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsratsmitglieder in ihren Funktionen bestätigt worden sind. Dies wäre auch möglich, wenn der erwähnte Aktionärsbindungsvertrag nicht mehr anwendbar wä- re.

E. 11 / 13 hensvertrages – die Honorare des ordentlich gewählten Aufsichtsratsmitglieds der A._____ nur zum Schein missbrauchten, um persönliche Schulden zwischen den Parteien zu begleichen. Nur durch den Umstand, dass der Berufungskläger allen- falls ein zu hohes Honorar erhielt, kann der Beweis jedenfalls nicht erbracht wer- den.

E. 12 / 13 die Zeit vom 01. Januar bis zum 19. Oktober 2017 einen Stundenansatz von CHF 270.00 auf, für welchen jedoch keine Honorarvereinbarung ersichtlich ist (die der Honorarnote beigelegte Honorarvereinbarung datiert vom 19. Oktober 2017 und gilt demnach erst für die Zeit danach). In Ermangelung einer solchen Honora- rvereinbarung wird praxisgemäss vom Mittelwert des in Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) festgelegten Rahmens und damit von einem Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen. Die aufgeführten Leistun- gen sind hingegen grundsätzlich angemessen und nicht zu beanstanden. Aller- dings erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso am 28. April und am 18. Oktober 2017 zusätzlich zwei Personen für einen Zeitaufwand von insgesamt 3.25 Stunden hätten beigezogen werden sollen, weshalb diese Positionen zu streichen sind. Ohne entsprechende Honorarvereinbarung ist weiter auch kein Interessenwertzu- schlag in der Höhe von CHF 5'000.00 zuzusprechen. Unter Beachtung des verän- derten Stundenansatzes, der Kürzung des Aufwands um 3.25 Stunden und die Streichung des Interessenwertzuschlags ergibt dies somit ein zu berücksichtigen- des Honorar von CHF 9'908.80 (36.74 Std. à CHF 240.00 = 8'817.60; zuzüglich CHF 90.00 Fahrspesen: CHF 8'907.60; zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern: CHF 9'620.20; zuzüglich 3 % Barauslagen: CHF 9'908.80).

E. 13 / 13 III.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Prät- tigau/Davos Proz. Nr. 115-2017-5 vom 19. Oktober 2017 wird aufgehoben.
  2. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von EUR 133'866.00 zuzüg- lich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20. Oktober 2016 zu bezahlen.
  3. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'000.00 gehen vollständig zu Lasten von Y._____ und werden mit dem Kostenvorschuss von X._____ verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 6'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird X._____ durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet.
  4. Y._____ hat X._____ für das Verfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden mit CHF 3'000.00 (inklusive Mehrwertsteuern und Barausla- gen) aussergerichtlich zu entschädigen.
  5. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 7'000.00 gehen vollständig zu Lasten von Y._____.
  6. Y._____ hat X._____ für das Verfahren vor dem Regionalgericht Prätti- gau/Davos mit CHF 9'908.80 (inklusive Mehrwertsteuern und Spesen) aus- sergerichtlich zu entschädigen.
  7. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  8. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Ref.: Chur, 19. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 18 2

21. November 2018 (Mit Urteil 4A_15/2019 vom 14. März 2019 hat das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Pedrotti und Michael Dürst Aktuar ad hoc Kollegger In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf, Gäuggelistrasse 1, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. Oktober 2017, mit- geteilt am 29. November 2017, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Reichs- gasse 65, 7000 Chur, betreffend Forderung aus Darlehensvertrag, hat sich ergeben:

2 / 13 I. Sachverhalt A. Y._____ und X._____ waren im Jahr 2004 beide Aktionäre der französi- schen Gesellschaft A._____. Nebst diesen beteiligte sich auch die niederländische Gesellschaft B._____ an der A._____. X._____ war zu dieser Zeit Gesellschafter in der B._____ und Mitglied des Aufsichtsrats der A._____. Y._____ war Mitglied der Geschäftsleitung der A._____. B. Da die B._____ im Frühjahr 2006 ihre Beteiligung an der A._____ an Y._____ verkaufte, bat dieser X._____ um ein Darlehen, um die zum Verkauf ste- henden Aktienanteile zu übernehmen. C. Am 29. März 2006 verpflichtete sich X._____ deshalb mit schriftlichem Dar- lehensvertrag zur Leihe von EUR 100'000.00 an Y._____. Das Darlehen sollte in vier jährlichen Raten von jeweils EUR 25'000.00 mit Zins zu 4 % zurückbezahlt werden. Im Falle einer verspäteten Rückzahlung wurde ein Verzugszins von 5 % vereinbart. D. Mit Zahlungsbefehl vom 11. April 2014 wurde von X._____ ein Vollstre- ckungsverfahren eingeleitet, anlässlich dessen und im Anschluss drei freiwillige Zahlungen von insgesamt EUR 59'668.00 geleistet wurden. E. Am 19. Oktober 2016 leitete X._____ ein Schlichtungsverfahren ein, in dem er von Y._____ einen Betrag von EUR 133'866.00 zuzüglich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20. Oktober 2016 forderte. F. Nach erfolgloser Sühneverhandlung wurde die Klagebewilligung erteilt, worauf X._____ am 1. Februar 2017 Klage beim Regionalgericht Prättigau/Davos mit folgendem Begehren einreichte:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von EUR 133'866 zuzüglich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20.10.2016 zu bezahlen.

2. Alles unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. G. Die Klageantwort vom 22. April 2017 beinhaltete als Rechtsbegehren was folgt:

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zulasten des Klä- gers.

3 / 13 H. In der Replik vom 6. Juni 2017 und Duplik vom 16. August 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. I. Am 19. Oktober 2017 fand eine öffentliche Verhandlung vor dem Regional- gericht Prättigau/Davos statt, an welcher auch der vom Beklagten offerierte Zeu- ge, C._____, Präsident des Aufsichtsrats der A._____, angehört wurde. Der glei- chentags ergangene Entscheid, mitgeteilt am 29. November 2017, enthielt folgen- des Dispositiv:

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und Y._____ verpflichtet, X._____ EUR 10'250.00 zuzüglich Zins von 9 % seit dem 20. Oktober 2016 zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 7'000.00 gehen im Anteil von CHF 6'440.00 zulasten von X._____ und im Anteil von CHF 560.00 zulasten von Y._____. Sie werden von den Kostenvorschüssen erhoben.

3. X._____ hat Y._____ mit CHF 12'945.00 ausseramtlich zu entschädigen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid)

6. (Mitteilung) J. Gegen diesen Entscheid unterbreitete X._____ (nachfolgend: Berufungs- kläger) dem Kantonsgericht von Graubünden am 15. Januar 2018 Berufung mit folgendem Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom

19. Oktober 2017 sei aufzuheben und es seien die erstinstanzlichen klä- gerischen Rechtsbegehren gutzuheissen. Der Beklagte und Berufungs- beklagte sei somit zu verurteilen:

• Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von EUR 133'866 zuzüglich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20.10.2016 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten und Be- rufungsbeklagten für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Ver- fahren. K. Die Berufungsantwort von Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) vom

19. Februar 2018 enthielt als Rechtsbegehren was folgt:

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zulasten des Beru- fungsklägers. L. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Begrün- dungen in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

4 / 13 II. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Mass- nahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Ta- gen seit Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 1.2. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. Oktober 2017, mittgeteilt am 29. November 2017, stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, welcher – angesichts des geforderten Geldbetrags von EUR 133'866.00 zuzüglich Zinsen – den Streitwert von CHF 10'000.00 bei weitem übersteigt. Da die Berufungsschrift am 15. Januar 2018 eingereicht wurde, ist un- ter Beachtung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2017 bis und mit 2. Janu- ar 2018 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) auf die im Übrigen formgerechte Berufung ein- zutreten. 2. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Berufungsbeklagte noch bestritten, dass der Berufungskläger die Darlehenssumme überhaupt ausbezahlt habe. An- lässlich des vorliegenden Berufungsverfahrens bestreitet der Berufungsbeklagte weder diese, noch die Tatsache, dass bereits Rückzahlungen im Umfang von EUR 59'668.00 geleistet wurden. Die Vorinstanz geht – wie in den nachfolgenden Erwägungen zu sehen ist – von einer Rückzahlung der Darlehenssumme bis auf einen noch ausstehenden Betrag von EUR 10'250.00 aus. Der Berufungskläger erachtet hingegen zum Zeitpunkt des Beginns der Rechtshängigkeit einen Betrag von EUR 133'866.00 noch als ausstehend, weswegen im Folgenden zu prüfen ist, ob der geschuldete Betrag im vorgenannten Umfang zurückbezahlt wurde. 3.1. Das Regionalgericht Prättigau/Davos erachtete es als bewiesen, dass das Darlehen über das von der A._____ [recte: SAS] an X._____ ausbezahlte Organ- honorar bis zum ausstehenden Betrag von EUR 10'250.00 zurückbezahlt wurde. Es folgte somit den Ausführungen des Berufungsbeklagten, wonach die Parteien schon im Voraus aus steuerrechtlichen Gründen vereinbart hätten, dass die Rück- zahlung des Darlehens über die monatliche Organvergütung durch die A._____

5 / 13 erfolgen sollte. Das beweise zunächst die Tatsache, dass der Berufungskläger als ordentliches Mitglied des Aufsichtsrats – nach seiner Zeit als Vizepräsident des Aufsichtsrats – ein überhöhtes Honorar bezogen habe. Die Vorinstanz sieht zu- dem auch in den Aussagen des Zeugen C._____ entsprechende Hinweise. Schliesslich soll die abgemachte Rückzahlungsmodalität auch aus den beklagti- schen Beilagen (insbesondere aus dem E-Mail-Verkehr) hervorgehen. 3.2. Der Berufungskläger rügt in seiner Berufungsschrift eine Verletzung von Art. 8 ZGB, da in der vorliegenden Sache keine Beweisnot herrsche und somit das Regelbeweismass gelte. Die Beweislage sei aber nicht derart klar, dass der An- sicht des Berufungsbeklagten gefolgt werden dürfe. Weiter habe die Vorinstanz nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 9 BV verletzt, indem sie die Beweiswürdigung nicht frei, sondern willkürlich ausgeübt habe. 3.3. Im Nachfolgenden wird deshalb auf die gerügten Punkte, bezogen auf die einzelnen Beweisobjekte, einzugehen sein. Der Verständlichkeit halber ist an die- ser Stelle zu bemerken, dass die von den Parteien gewählten Bezeichnungen "D._____" und "Verwaltungsrat" im vorliegenden Verfahren mit "Aufsichtsrat" er- setzt oder übersetzt werden. Dasselbe gilt für die Bezeichnung "A._____", welche "A._____" lauten müsste, zumal es sich gemäss den Statuten der französischen Gesellschaft um eine "E._____" handelt (vgl. vorinstanzliches act. 13). 4.1. Wer sich auf die Rückerstattungspflicht eines Darlehens beruft und Rechte daraus ableitet, den trifft die Beweislast (Art. 8 ZGB; m.w.Verw. Heinz Schä- rer/Benedikt Maurenbrecher, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.] Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, N 11b zu Art. 312). Wer auf Rückzahlung eines Darlehens klagt, muss nebst der Zahlung des Darlehens auch das Bestehen eines Darlehensvertrags beweisen, aus dem die Rückerstattungspflicht fliesst (BGE 83 II 209 = Pra 1957, S. 267 f.). Vorliegend hat dies der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren getan, sodass der Bestand der Rückerstattungspflicht nicht mehr Streitgegenstand bildet. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Ver- pflichtung des Berufungsbeklagten auf Rückerstattung des Darlehens durch Til- gung (teilweise) untergegangen ist oder nicht. Dies ist eine Tatsache, welche nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung durch denjenigen zu beweisen ist, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. Flavio Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 58 zu Art. 8 ZGB). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ist bezüglich der Darlehensrückerstattung somit der Berufungsbeklagte beweispflichtig (vgl. vorinstanzliches act. IV.1).

6 / 13 4.2. Was das bundesrechtliche Beweismass angeht, gilt ein Beweis als er- bracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht am Vor- liegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hegt. Ausnah- men von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich aus dem Gesetz und sind durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. So wird insbesondere dann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausrei- chend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweis- not" besteht (BGE 130 III 321 E. 3.2 m.w.H.). Bei der Rückerstattung eines Darle- hens handelt es sich allerdings nicht um einen Anwendungsfall einer Ausnahme vom Regelbeweismass, da ein strikter Beweis nach der Natur der Sache durchaus möglich und zumutbar ist. 4.3. Was die Beweislast und das Beweismass angeht, kann festgehalten wer- den, dass der Berufungsbeklagte die Rückerstattung des Darlehens beweisen und das Gericht von dieser Tatsache vollends überzeugen muss, so dass keine ernst- haften Zweifel mehr gegen das Vorliegen dieser Tatsache sprechen. Fraglich bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass dieser Beweis erbracht wurde, was nachfolgend zu prüfen ist. 5.1. Mit seiner Behauptung, dass die von der A._____ ausbezahlten Honorare an den Berufungskläger als zum Vornherein abgemachte Rückzahlungsmodalität zu verstehen seien, brachte der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren vor, dem Berufungskläger habe zwar ursprünglich eine monatliche Vergütung von EUR 1'333.00 von der A._____ zugestanden, ab dem Jahr 2006 – und damit seit dem Verkauf der Beteiligung der B._____ an der A._____ – wäre dies nicht mehr der Fall gewesen. Der Berufungskläger macht geltend, aus den Akten könne dies nicht abgeleitet werden, da er am 15. Dezember 2004 zum Vizepräsident des Auf- sichtsrats der A._____ gewählt und am 09. Januar 2008 in diesem Amt für eine weitere Amtsdauer von drei Jahren bis zum Januar 2010 bestätigt worden sei. Die monatliche Vergütung von EUR 1'333.00, welche das ordentliche Fixhonorar dar- stelle, sei somit zu Recht erfolgt. 5.2. Zunächst lässt sich aus den Akten entnehmen, dass der Berufungskläger mit der Wahl vom 15. Dezember 2004 den Posten des Vizepräsidenten des Auf- sichtsrats der A._____ bekleidete und ihm dafür eine jährliche Vergütung von EUR 16'000.00 zustand (Beklagtische Beilage Vorinstanz [BB] 8, S. 3 und 4). Auch ist ersichtlich, dass der Berufungskläger am 09. Januar 2008 als Mitglied des Auf-

7 / 13 sichtsrats wiedergewählt wurde (Klägerische Beilage Vorinstanz [KB] 5). Zudem belegen die Akten monatliche Auszahlungen in der Höhe von EUR 1'333.33, wo- bei ab Januar 2010 nur noch vereinzelte Auszahlungen in der Höhe von EUR 500.00 (bzw. 600.00) ersichtlich sind (BB 4 und 5). Aus diesen Akten konnte die Vorinstanz somit noch nicht auf die Tatsache schliessen, dass der Berufungsklä- ger Honorare bekommen hat, die ihm nicht aufgrund seiner Organstellung zuge- standen hätten. 5.3.1 Die Vorinstanz ging denn auch nicht nur aufgrund der eben genannten Ak- ten von einem ungerechtfertigten Honorar aus, sondern zumindest zum Teil auf- grund der Zeugenaussage von C._____, Präsident des Aufsichtsrats der A._____. In der Einvernahme vom 19. Oktober 2017 sagte dieser nämlich unter anderem aus, dass der Berufungskläger verlangt habe, als Vizepräsident des Aufsichtsrats der A._____ eingesetzt zu werden, als er im Jahre 2006 Aktionär derselben ge- worden sei (Zeugeneinvernahmeprotokoll der Vorinstanz [Protokoll], Frage 3). Der Berufungskläger sei wahrscheinlich zum Zeitpunkt, als die B._____ ihren Anteil an der A._____ verkauft habe, als Vizepräsident zurückgetreten (Protokoll, Frage 14). Als er noch Aufsichtsratsmitglied gewesen sei, aber nicht mehr Vizepräsident, ha- be er trotzdem noch ungefähr EUR 1'500.00 pro Monat erhalten, obwohl einfache Ratsmitglieder kein Fixum pro Monat, sondern nur ein Honorar bei Präsenz erhiel- ten (Protokoll, Fragen 4 bis 6 und Ergänzungsfrage 13). Aus diesen Aussagen sah die Vorinstanz sodann eine teilweise Bestätigung der beklagtischen Schilderung, wonach die Parteien vereinbart hätten, ab dem Jahr 2006 an die Stelle der Organ- vergütung monatliche Darlehensrückzahlungen der gleichen Höhe treten zu las- sen. 5.3.2. Mit dem Berufungskläger kann jedoch erkannt werden, dass aus diesen Zeugenaussagen noch nicht auf die Tatsache geschlossen werden kann, dass das ab dem Jahre 2006 ausbezahlte Honorar einzig zur Rückzahlung des Darle- hens gedient haben soll. Wie der Berufungskläger richtig festhält, antwortete der Zeuge nämlich auf die Frage, ob dieses Honorar in Wirklichkeit monatliche Raten zur Rückzahlung des Darlehens waren, dass dies über sein Wissen hinaus gehe (Protokoll, Frage 9). Auf die Frage, ob der Berufungskläger unversteuertes Geld aus der Schweiz nach Frankreich habe bringen wollen und er deshalb mit dem Berufungsbeklagten vereinbart habe, dass der Berufungsbeklagte die Darlehens- raten als Honorar bezahlen solle, sagte der Zeuge, dass er auf diese Frage nicht antworten könne, da sich ihm niemand diesbezüglich anvertraut habe (Protokoll, Frage 10). Auf die Ergänzungsfrage des Berufungsklägers, ob er von einer Abma- chung mit dem Berufungsbeklagten wisse, wonach die A._____ eine Schuld von

8 / 13 EUR 100'000 übernehmen sollte, sagte der Zeuge, dass er nichts von einer sol- chen Abmachung wisse und laut den Statuten der A._____ der Aufsichtsrat sein Einverständnis dazu geben müsste (Protokoll, Ergänzungsfrage 17). Die Zeugen- einvernahme kann somit nicht zur genügenden Überzeugung des Gerichts führen, dass die von der A._____ ausbezahlten Organhonorare ab dem Jahr 2006 nur als Rückzahlung des Darlehens dienten. 5.4.1 Die Vorinstanz erachtete noch zusätzlich zwei aktenkundige und vom Beru- fungskläger verfasste E-Mails als beweisrelevant. In dem einen E-Mail vom 28. März 2012 (BB 12) schrieb der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten: "Cher Y._____, Ton projet dans lequel j'aurais pu investir n'est semble-t-il plus d'actualite. Je te demande donc de me rembourser les 100,000 Euros que je t'ai prete en 2006, Il y a lieu de tenir compte de certains paiements que tu m'as fait. Je t'embrasse Y._____." In einem weiteren E-Mail vom 14. April 2012 (BB 3) ist, neben einer tabellarischen Aufstellung von monatlichen Beträgen in der Höhe von EUR 1'333.00 ab dem 1. März 2006, abzüglich eines Steuerbetrages von jeweils 40 %, folgender Text ersichtlich: "Tu as évoqué très aimablement le prêt qui t'avait été consenti en Mars

2006. J'ai fait un calcul sommaire des sommes qui restent dues en considérant un taux d'imposition de 40 % en moyenne […]." Der Berufungskläger erklärte im vorinstanzlichen Verfahren als Grund für diese E- Mails, dass er anfänglich bereit gewesen sei, im Umfang der ausbezahlten Hono- rare auf die Darlehensrückzahlung zu verzichten und es sich dementsprechend um ein Vergleichsangebot gehandelt habe. Die Vorinstanz folgte aber der Mei- nung des Berufungsbeklagten, wonach die monatlichen Zahlungen der A._____ an den Kläger als Rückzahlungen der Darlehenssumme gedacht waren, was von Anfang an abgemacht war. Dies mit der Begründung, dass der Ausdruck "Il y a lieu de tenir compte de certains paiements que tu m'as fait" im E-Mail vom

28. März 2012 bedeute, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger vor dem im Jahr 2014 eingeleiteten Vollstreckungsverfahren Zahlungen geleistet ha- be. Da aber im vorliegenden Verfahren keine anderen Zahlungen dokumentiert und auch nicht behauptet worden seien, spreche dies für die Version des Beru- fungsbeklagten. Weiter erachtete die Vorinstanz die Argumentation des Beru- fungsklägers nicht überzeugend, weil er nicht weiter begründet habe, wieso er ei- ne solche Vergleichsofferte gemacht habe.

9 / 13 5.4.2. Zunächst ist diesbezüglich in Erinnerung zu rufen, dass die Argumentation des Berufungsklägers nicht überzeugen muss, sondern vielmehr der Berufungs- beklagte beweisen muss, dass die von der A._____ ausbezahlten Honorare eine Rückzahlung des Darlehens darstellen. Zwar kann der Ausdruck "certains paie- ments que tu m'as fait" durchwegs so verstanden werden, dass gewisse (persönli- che) Zahlungen geleistet wurden. Jedoch ist es auch nicht ausgeschlossen, dass damit die Honorare gemeint sind, welche im (behaupteten) Vergleichsvorschlag von der Forderung des Berufungsklägers abgezogen werden sollten. Auch ist da- mit nicht ausgeschlossen, dass damit andere Zahlungen als die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens freiwillig geleisteten gemeint waren, jedoch von den Par- teien vor der Vorinstanz nicht thematisiert wurden. 5.5.1. Nicht aus den Erwägungen der Vorinstanz ist ersichtlich, wie sie ein weite- res E-Mail vom 16. Oktober 2012 (BB 6) als Beweis wertete, in dem der Beru- fungskläger Bezug auf seine Berechnungen im E-Mail vom 14. April 2012 nimmt und unter Anderem ausführt: "Nous avons évoqué le prêt que je t'ai fait de 100.000 euros qui reste non remboursé à ce jour. Je te renvoie donc le contrat de prêt d'origine et le tableau d'amortissement que j'ai créé en prenant l'hypothèse, favorable pour toi, que la totalité des sommes qui m'ont été versées mensuellement par A._____ comptent pour un remboursement partiel net d'impot, de cette dette." Der Berufungskläger sieht insbesondere in der Formulierung "en prenant l'hypo- thèse, favorable pour toi" seine Ansicht bestätigt, dass es sich bei dem Abzug der ausbezahlten Honorare um eine Vergleichsofferte gehandelt habe. 5.5.2. Das E-Mail vom 16. Oktober 2012 spricht eher für die Behauptung des Be- rufungsklägers, auch wenn es kaum die eine oder andere Ansicht mit Sicherheit beweisen würde. 5.6.1. Ebenfalls geht aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor, wie sie die Behauptung des Berufungsbeklagten würdigt, wonach sich aus Art. 15 der Statu- ten der A._____ (BB 13) ergäbe, dass die B._____ mindestens ein Mitglied im Aufsichtsrat der A._____ stellen dürfe. Als Mitglied sei der Berufungskläger laut dem ebenfalls eingereichten Nachtrag zum Aktionärsbindungsvertrag vom 15. September 2004 (BB 14) festgelegt worden. Nachdem die B._____ ihre Anteile an der A._____ anfangs 2006 verkauft hatte, habe dafür aber keine Grundlage mehr bestanden.

10 / 13 5.6.2. Dass die Vorinstanz auf dieses Vorbringen des Berufungsbeklagten nicht weiter eingegangen ist, spielt im Vorliegenden jedoch keine Rolle, da es nicht ge- eignet ist, die Behauptung des Berufungsbeklagten zu stützen. Schliesslich ist der Berufungskläger, auch nachdem die B._____ ihre Anteile an der A._____ verkauft hatte, mit den anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats wiedergewählt worden (KB 5 ["Septième résolution: renouvellement des membres du D._____"]). Die Erneue- rungswahl des Aufsichtsrats ist ohne spezifische Angabe der entsprechenden Funktionsbekleidung (Präsident, Vizepräsident oder ordentliches Mitglied) erfolgt. Da keine Änderungen beschlossen worden sind, ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsratsmitglieder in ihren Funktionen bestätigt worden sind. Dies wäre auch möglich, wenn der erwähnte Aktionärsbindungsvertrag nicht mehr anwendbar wä- re. 6.1. In Anbetracht dieser Beweislage hätte die Vorinstanz kaum zum Schluss kommen dürfen, dass die Behauptung des Berufungsbeklagten genügend bewie- sen sei. Da dieser bezüglich der Rückzahlung des Darlehens die Beweislast trägt, gilt seine Version nicht als erstellt, sofern er das Gericht nicht vollends davon überzeugen kann, indem noch ernsthafte Zweifel daran bestehen. Zunächst kann vorliegend nicht von einer Schuldübernahme der A._____ für die Schulden eines ihrer Aktionäre ausgegangen werden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beru- fungskläger ab dem Jahr 2006 nicht diejenigen Honorare zu Gute hatte, die seiner Position entsprachen. Eine Verknüpfung zwischen dem hier zur Diskussion ste- henden Darlehensvertrag und der A._____ sieht die Vorinstanz darin, dass es für sie "nicht unplausibel" erscheine, dass die Zahlungen an den Berufungskläger im Einflussbereich des Berufungsbeklagten (als Mehrheitsaktionär) gestanden seien. Wird angenommen, dass der Berufungskläger ein seiner Position entsprechendes Honorar erhielt, reicht dies aber nicht aus, die Behauptung des Berufungsbeklag- ten als bewiesen zu erachten. Die Zeugenaussagen von C._____ können jeden- falls kaum als genügender Beweis angesehen werden. Was den E-Mail-Verkehr betrifft, sprechen zumindest die Äusserungen im E-Mail vom 16. Oktober 2012 (BB 6) für die Behauptung des Berufungsklägers, wonach der Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens im Umfang der ausbezahlten Honorare als Ver- gleichsofferte zu deuten ist. Es spielt entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch keine Rolle, dass nicht erwiesen ist, wieso der Berufungskläger ausgerechnet in diesem Umfang von seiner Forderung absehen wollte. Die vielen offenen Fragen, die sich aus der Gesamtheit der Beweislage ergeben, lassen nämlich trotz einer gewissen Plausibilität der Version des Berufungsbeklagten nicht den sicheren Schluss zu, dass die Parteien – trotz des Bestehens eines schriftlichen Darle-

11 / 13 hensvertrages – die Honorare des ordentlich gewählten Aufsichtsratsmitglieds der A._____ nur zum Schein missbrauchten, um persönliche Schulden zwischen den Parteien zu begleichen. Nur durch den Umstand, dass der Berufungskläger allen- falls ein zu hohes Honorar erhielt, kann der Beweis jedenfalls nicht erbracht wer- den. 6.2. Der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht weder Willkür in der Sachverhaltsfest- stellung noch in der Beweiswürdigung vorzuwerfen. Hingegen hätte sie aufgrund der Beweislage nicht die Rückzahlung des Darlehens als genügend bewiesen an- sehen dürfen. 7. Die Berufung ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. Oktober 2017 ist aufzuheben. Der Be- rufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von EUR 133'866.00 zuzüglich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20. Oktober 2016 zu bezahlen. 8.1. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens vollständig zu Lasten des Berufungsbeklagten und werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklä- gers verrechnet. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 6'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird dem Berufungskläger durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet. 8.2. Der Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger zudem aussergerichtlich zu entschädigen. In Ermangelung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung vorliegend auf CHF 3'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgelegt. 9. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 9.1. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 7'000.00 (Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) gehen somit vollständig zu Las- ten des Berufungsbeklagten. 9.2. Der Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger zudem auch für das Ver- fahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos aussergerichtlich zu entschädi- gen. Die der Vorinstanz eingereichte Honorarnote (act. VI.3 Vorinstanz) weist für

12 / 13 die Zeit vom 01. Januar bis zum 19. Oktober 2017 einen Stundenansatz von CHF 270.00 auf, für welchen jedoch keine Honorarvereinbarung ersichtlich ist (die der Honorarnote beigelegte Honorarvereinbarung datiert vom 19. Oktober 2017 und gilt demnach erst für die Zeit danach). In Ermangelung einer solchen Honora- rvereinbarung wird praxisgemäss vom Mittelwert des in Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) festgelegten Rahmens und damit von einem Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen. Die aufgeführten Leistun- gen sind hingegen grundsätzlich angemessen und nicht zu beanstanden. Aller- dings erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso am 28. April und am 18. Oktober 2017 zusätzlich zwei Personen für einen Zeitaufwand von insgesamt 3.25 Stunden hätten beigezogen werden sollen, weshalb diese Positionen zu streichen sind. Ohne entsprechende Honorarvereinbarung ist weiter auch kein Interessenwertzu- schlag in der Höhe von CHF 5'000.00 zuzusprechen. Unter Beachtung des verän- derten Stundenansatzes, der Kürzung des Aufwands um 3.25 Stunden und die Streichung des Interessenwertzuschlags ergibt dies somit ein zu berücksichtigen- des Honorar von CHF 9'908.80 (36.74 Std. à CHF 240.00 = 8'817.60; zuzüglich CHF 90.00 Fahrspesen: CHF 8'907.60; zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern: CHF 9'620.20; zuzüglich 3 % Barauslagen: CHF 9'908.80).

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Prät- tigau/Davos Proz. Nr. 115-2017-5 vom 19. Oktober 2017 wird aufgehoben. 2. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von EUR 133'866.00 zuzüg- lich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20. Oktober 2016 zu bezahlen. 3. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'000.00 gehen vollständig zu Lasten von Y._____ und werden mit dem Kostenvorschuss von X._____ verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 6'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird X._____ durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet. 4. Y._____ hat X._____ für das Verfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden mit CHF 3'000.00 (inklusive Mehrwertsteuern und Barausla- gen) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 7'000.00 gehen vollständig zu Lasten von Y._____. 6. Y._____ hat X._____ für das Verfahren vor dem Regionalgericht Prätti- gau/Davos mit CHF 9'908.80 (inklusive Mehrwertsteuern und Spesen) aus- sergerichtlich zu entschädigen. 7. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an: